Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit

Rechtsstand: 29.09.2026

Amtlicher Text

Anlage zu § 2 VersMedV, Teil D Nr. 4

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil D Nr. 4.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit

Systematische Kommentierung mit Rechtsprechung und praxisbezogenen Abgrenzungskriterien.

Das Merkzeichen Gl kennzeichnet Gehörlosigkeit im Schwerbehindertenausweis. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV wird Gl eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 SGB IX ist. Die medizinischen Voraussetzungen werden heute durch Teil D Nr. 4 VMG konkretisiert.

Die zwei Alternativen von Gl

1. Taubheit beiderseits – eine zusätzliche schwere Sprachstörung ist hierfür nicht erforderlich. 2. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits – hier müssen zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegen, insbesondere schwer verständliche Lautsprache oder ein geringer Sprachschatz.

1. Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV verweist für Gl auf die Gehörlosigkeit im Sinne des § 228 SGB IX. § 228 Abs. 1 SGB IX zählt Gehörlose zu den schwerbehinderten Menschen, die bei entsprechend gekennzeichnetem Ausweis und gültiger Wertmarke unentgeltlich im Nahverkehr befördert werden.

Teil D Nr. 4 VMG lautet inhaltlich: Gehörlos sind Menschen mit beidseitiger Taubheit sowie Menschen mit beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen. Letztere Fallgruppe betrifft in der Regel Hörbehinderungen, die angeboren oder in der Kindheit erworben wurden.

Wichtig zum älteren Recht: Mehrere Entscheidungen von 2009 bis 2014 hielten die damalige versorgungsmedizinische Regelung der Merkzeichen mangels hinreichender Verordnungsermächtigung für unwirksam und griffen unmittelbar auf Gesetzesmaterialien zurück. Diese Diskussion ist für die heutige Rechtslage überholt: § 153 Abs. 2 SGB IX enthält inzwischen eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung; § 241 Abs. 5 SGB IX sichert bis zum Erlass einer neuen Verordnung die entsprechende Anwendung der bisherigen Maßstäbe.

2. Prüfungsschema

PrüfschrittFrageFolge
1Liegt Taubheit beiderseits vor?Dann ist Gl grundsätzlich erfüllt. Eine zusätzliche schwere Sprachstörung ist für diese erste Alternative nicht erforderlich.
2Falls keine beidseitige Taubheit: liegt an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits vor?Nur dann ist die zweite Alternative eröffnet.
3Bestehen zusätzlich schwere Sprachstörungen?Erforderlich bei der zweiten Alternative; typische Beispiele sind schwer verständliche Lautsprache und geringer Sprachschatz.
4Sind Hörstatus und Sprachstörung objektiv hinreichend nachgewiesen?Widersprüchliche subjektive und objektive Befunde müssen aufgeklärt werden. Bloße Behauptungen genügen nicht.

3. Beidseitige Taubheit

Die erste Alternative ist vergleichsweise klar: Taubheit muss auf beiden Ohren vorliegen. Einseitige Taubheit genügt nicht. Das LSG Baden-Württemberg, 06.06.2006 – L 6 SB 2831/04 lehnte Gl deshalb ab, als rechts Taubheit, links aber nur eine geringgradige Schwerhörigkeit bestand.

Bei echter beidseitiger Taubheit ist die Sprachentwicklung nicht zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung von Gl. Das ist besonders wichtig bei Menschen, die mit Cochlea-Implantaten sehr gute Sprachfähigkeiten entwickeln: Der Erfolg der Rehabilitation kann die Bewertung des Hör-GdB beeinflussen, beseitigt aber nicht automatisch den zugrunde liegenden Status der beidseitigen Taubheit.

4. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit

Bei der zweiten Alternative genügt eine hochgradige Schwerhörigkeit nicht. Es muss beidseits eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nachgewiesen sein. Das LSG Baden-Württemberg, 24.09.2010 – L 8 SB 4533/09 hat eine Entziehung von Gl bestätigt, nachdem spätere audiometrische Befunde nur noch eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit und nicht mehr die für Gl erforderliche Schwere auswiesen.

Die genaue versorgungsmedizinische Einordnung richtet sich nach den audiometrischen Befunden und den Vorgaben des Funktionssystems Hör- und Gleichgewichtsorgan. Für die Website ist deshalb entscheidend: Nicht die Alltagsbezeichnung „fast taub“, sondern die medizinisch nachvollziehbare Hörverlustbestimmung ist maßgeblich.

5. Schwere Sprachstörung

Die schwere Sprachstörung ist das zentrale Zusatzmerkmal bei der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Das LSG Hamburg, 12.04.2005 – L 4 SB 24/03 hat klargestellt, dass eine monotone oder leicht verschliffene, aber gut verständliche Sprache nicht genügt. Auch ein guter Wortschatz spricht gegen die zweite Gl-Alternative.

Die Sprachstörung muss in ihrer Ausprägung dem gesetzgeberischen Leitbild entsprechen. Entscheidend sind insbesondere Verständlichkeit der Lautsprache, Wortschatz und tatsächliche Kommunikationsfähigkeit. Dass die Hörstörung typischerweise angeboren oder in der Kindheit erworben wurde, erklärt die Häufigkeit schwerer Spracherwerbsstörungen; das Lebensalter ist aber nicht als eigenständiges drittes Merkzeichen zu verstehen.

6. Cochlea-Implantat, Hörgeräte und Spracherwerb

Die CI-Rechtsprechung zeigt eine wichtige Trennung: Der zugrunde liegende Hörschaden, das Merkzeichen Gl und die Höhe des Hör-GdB sind nicht identisch. Das LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2016 – L 5 SB 103/15 ließ bei fortbestehender beidseitiger Taubheit eine Herabsetzung des GdB auf 80 zu, weil durch beidseitige CI-Versorgung ein offenes Sprachhörverstehen, verständliche Artikulation und ein altersgerechter Wortschatz erreicht worden waren. Gl blieb bestehen.

Das LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 – L 13 SB 340/18 kam zu derselben Grundlinie: beidseitige Taubheit und Gl bestanden fort, während der GdB wegen der nicht mehr schweren Sprachstörung auf 90 reduziert wurde. Das BSG, 20.01.2020 – B 9 SB 28/19 B hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verworfen und dabei für die Hör-GdB-Bewertung auf die Prüfung des Sprachgehörs ohne Hörhilfen und die konkrete Sprachstörung hingewiesen.

Praxisfolge: Ein gut funktionierendes CI bedeutet nicht automatisch „kein Gl mehr“. Umgekehrt kann eine tatsächliche Besserung des unversorgten Hörvermögens, die den Bereich der beidseitigen Taubheit bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit verlässt, Gl entfallen lassen.

7. Gl ist nicht gleich Hör-GdB 100

Mehrere Entscheidungen zeigen, dass ein Hör-GdB von 100 keine notwendige Voraussetzung für Gl ist. In LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2016 – L 5 SB 103/15 blieb Gl bei GdB 80 bestehen; im Verfahren SG Chemnitz, 24.01.2017 – S 16 SB 180/15 erkannte der Beklagte Gl trotz GdB 90 weiter an; in LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 – L 13 SB 340/18 blieb Gl bei GdB 90 festgestellt.

Das erklärt sich aus unterschiedlichen Prüfungsgegenständen: Der GdB bewertet die Teilhabebeeinträchtigung des Funktionssystems, bei angeborener/früh erworbener Taubheit insbesondere auch die Sprachentwicklung. Gl knüpft dagegen an die speziellen Voraussetzungen der Gehörlosigkeit nach Teil D Nr. 4 VMG an.

8. Audiometrie, BERA/OAE und Vollbeweis

Das Merkzeichen verlangt den Vollbeweis der anspruchsbegründenden Hörstörung. Besonders anschaulich ist LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 – L 8 SB 1223/13: Subjektive Tonaudiometrie und das behauptete Kommunikationsdefizit passten nicht zu objektiven Messverfahren. Nachweisbare otoakustische Emissionen und reproduzierbare Potentiale in der Hirnstammaudiometrie schlossen die behauptete beidseitige Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit aus.

Für die Begutachtung können je nach Fall insbesondere Ton- und Sprachaudiometrie, objektive Verfahren wie BERA/ASSR und otoakustische Emissionen sowie das beobachtbare Kommunikationsverhalten bedeutsam sein. LSG Sachsen-Anhalt, 12.11.2024 – L 7 SB 94/24 zeigt zugleich, dass bei einem unzureichend aufgeklärten CI-/Taubheitsfall weitere medizinische Ermittlungen erforderlich sein können.

9. Psychogene oder phasenweise Taubheit

Eine rein psychogene oder nur phasenweise behauptete Taubheit ist rechtlich problematisch, weil Gl eine hinreichend nachgewiesene dauerhafte Hörbehinderung voraussetzt. In LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 13 SB 79/15 war Gl im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr Streitgegenstand; die negative Gl-Beurteilung stammt dort aus der ersten Instanz. Diese Entscheidung ist deshalb nur ein ergänzender Hinweis und keine LSG-Leitentscheidung zu Gl.

Stärker belastbar ist LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 – L 8 SB 1223/13: Dort konnten objektive Verfahren die behauptete Taubheit nicht bestätigen; zusätzlich stand eine psychisch-neurologische Überlagerung im Raum. Für die Praxis folgt daraus: Bei auffälligen Diskrepanzen zwischen Verhalten, subjektiver Audiometrie und objektiven Messungen muss die organische Hörstörung sauber aufgeklärt werden.

10. Entziehung von Gl nach § 48 SGB X

Bei einem bereits bestandskräftig festgestellten Gl genügt es nicht, die frühere Entscheidung später lediglich anders zu bewerten. Für eine Aufhebung nach § 48 SGB X muss eine wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen eintreten, die der letzten bindenden Feststellung zugrunde lagen.

LSG Baden-Württemberg, 24.09.2010 – L 8 SB 4533/09 ist hierfür die zentrale Entscheidung: Das Gericht stellte eine tatsächliche Verbesserung des Hörvermögens anhand späterer Audiogramme fest. Es betonte zugleich, dass eine ursprünglich unrichtige Feststellung nicht über § 48 SGB X beliebig korrigiert werden darf; die Bestandskraft wird nur im Umfang einer nachträglichen Änderung durchbrochen.

11. Verhältnis zu G, B, H und RF

Gl ist ein eigenständiges Merkzeichen. Aus Gl folgt nicht automatisch G, B oder H. Das LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2025 – L 11 SB 11/23 hat ausdrücklich entschieden, dass die Zuerkennung von Gl nicht zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit und damit G bedeutet.

Umgekehrt kann Gl fortbestehen, obwohl andere Merkzeichen entzogen werden: LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 – L 6 SB 3065/22 betrifft den Wegfall von H nach Abschluss der Erstausbildung bei fortbestehendem Gl und RF. Der Beschluss des Bayerischen LSG vom 13.02.2025 – L 2 SB 102/24 zeigt für einen CI-Fall, dass Gl bestehen kann, während G und B wegen ausreichender Orientierung und fehlenden regelmäßigen Begleitbedarfs entfallen.

12. Welche Nachteilsausgleiche folgen aus Gl?

Gehörlose gehören nach § 228 Abs. 1 SGB IX zum Personenkreis der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr. Voraussetzung ist grundsätzlich ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis mit gültiger Wertmarke. Eine kostenfreie Wertmarke folgt aus Gl allein nicht; § 228 Abs. 4 SGB IX nennt hierfür insbesondere Blindheit, Hilflosigkeit oder bestimmte einkommensbezogene Leistungstatbestände.

Alternativ kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine 50-prozentige Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG in Betracht kommen. Die Steuerermäßigung und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

13. Was sollte ärztlich dokumentiert sein?

  • Hörstatus beider Ohren mit nachvollziehbaren aktuellen audiometrischen Befunden.
  • Ton- und – soweit durchführbar – Sprachaudiometrie; bei Widersprüchen objektive Verfahren wie BERA/ASSR und OAE.
  • Klare Aussage, ob Taubheit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit oder lediglich hochgradige Schwerhörigkeit vorliegt.
  • Bei der zweiten Gl-Alternative: konkrete Beschreibung der Sprachstörung – Verständlichkeit, Artikulation, Wortschatz und Kommunikationsfähigkeit.
  • Bei CI: zugrunde liegender unversorgter Hörstatus sowie Verlauf von Spracherwerb und funktionellem Sprachverstehen.
  • Bei einer Entziehung: Vergleich der heutigen Befunde mit denjenigen, die der letzten bindenden Gl-Feststellung tatsächlich zugrunde lagen.

14. Rechtsprechung nach Themen

Definition / Anspruch positiv möglich
Beidseitige Taubheit; oder beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit plus schwere Sprachstörung. CI-Erfolg schließt Gl bei fortbestehender beidseitiger Taubheit nicht automatisch aus.
Typische Ablehnungsgründe
Nur einseitige Taubheit; lediglich hochgradige Schwerhörigkeit; keine schwere Sprachstörung bei zweiter Alternative; objektive Audiometrie widerspricht der behaupteten Taubheit.
CI und GdB
Gute Sprachentwicklung kann den Hör-GdB reduzieren, ohne Gl automatisch zu beseitigen.
Andere Merkzeichen
Gl begründet nicht automatisch G, B oder H. Jedes Merkzeichen ist eigenständig zu prüfen.

15. Alle ausgewerteten Entscheidungen

Die nachfolgende Übersicht enthält die unmittelbar für Gl ausgewerteten Entscheidungen. Gericht, Datum und Aktenzeichen sind jeweils mit einer eigenen Entscheidungsseite verlinkt. Beim SG Mannheim, 22.09.2009 – S 8 SB 308/09 steht mangels zugänglichen Volltexts nur eine transparente Nachweisseite zur Verfügung.

DatumGerichtAktenzeichenBedeutung
03.02.2025LSG Berlin-BrandenburgL 11 SB 11/23Gl führt nicht automatisch zu G
12.11.2024LSG Sachsen-AnhaltL 7 SB 94/24Sachaufklärung bei behaupteter beidseitiger Taubheit/CI; Zurückverweisung, keine abschließende Gl-Entscheidung.
16.03.2023LSG Baden-WürttembergL 6 SB 3065/22Gl und RF bleiben trotz Entziehung von H bestehen; eigenständige Voraussetzungen.
24.09.2020SG AltenburgS 34 SB 547/19Materieller Gl-Anspruch blieb wegen Versäumung der Klagefrist offen.
20.01.2020BSGB 9 SB 28/19 BCI/Sprachstörung; nur NZB. Für Hör-GdB Prüfung des Sprachgehörs ohne Hörhilfen.
07.03.2019LSG Nordrhein-WestfalenL 13 SB 340/18Gl blieb bei beidseitiger Taubheit bestehen; GdB wegen Sprachentwicklung auf 90 reduziert.
09.03.2017LSG Berlin-BrandenburgL 13 SB 79/15Gl in Berufung nicht mehr Streitgegenstand; nur Randbedeutung zur psychogenen/phasenweisen Taubheit.
24.01.2017SG ChemnitzS 16 SB 180/15Fortbestand von Gl im Verfahren anerkannt, obwohl Hör-GdB wegen Sprachentwicklung 90 betrug.
10.11.2016BSGB 9 SB 64/16 BNZB zu CI/GdB; keine materielle Gl-Grundsatzentscheidung.
31.08.2016LSG Niedersachsen-BremenL 5 SB 103/15CI kann Hör-GdB auf 80 senken; Gl blieb trotz gutem Spracherwerb bestehen.
21.11.2014LSG Baden-WürttembergL 8 SB 1223/13Objektive Audiometrie widersprach behaupteter Taubheit; Gl abgelehnt.
29.11.2010BSGB 9 SB 68/10 BNur Verfahrensrecht: persönlich eingelegte NZB unzulässig.
24.09.2010LSG Baden-WürttembergL 8 SB 4533/09Entziehung von Gl nach tatsächlicher Besserung des Hörvermögens und fehlender schwerer Sprachstörung.
22.09.2009SG MannheimS 8 SB 308/09Volltext nicht verfügbar; tragende Gründe nur über LSG Baden-Württemberg
24.09.2010 – L 8 SB 4533/09 nachgewiesen.
06.06.2006LSG Baden-WürttembergL 6 SB 2831/04Einseitige Taubheit plus geringgradige Schwerhörigkeit der Gegenseite reicht nicht.
12.04.2005LSG HamburgL 4 SB 24/03Grunddefinition; an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erfordert zusätzlich schwere Sprachstörung.

Ergänzende Schnittstellenentscheidungen zu Gl / G / B / H

DatumGerichtAktenzeichenBedeutung
13.02.2025Bayerisches LSGL 2 SB 102/24Gl blieb bestehen, G und B konnten trotz CI/Hörschädigung entfallen.
09.09.2020LSG Niedersachsen-BremenL 13 SB 40/17Hörbehinderung/CI und eigenständige Prüfung von G und B.
23.11.2018LSG Baden-WürttembergL 8 SB 324/18An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit; Gl ist von B zu unterscheiden.
21.02.2013LSG Baden-WürttembergL 6 SB 5788/11Gehörlosigkeit und Orientierungsfähigkeit; keine automatische Gleichsetzung mit G/B.
10.12.2003BSGB 9 SB 4/02 RHistorisch zentral für die Einführung/Funktion von Gl und Abgrenzung zu G/B.
12.11.1996BSG9 RVs 5/95Vorgeschichte vor Einführung von Gl; G/B bei Gehörlosen und Reifung/Schulabschluss.

Zusammenfassung: Gl ist keine bloße Synonymbezeichnung für einen hohen Hör-GdB. Entscheidend ist die zweistufige Definition in Teil D Nr. 4 VMG. Besonders häufige Fehler entstehen bei der Gleichsetzung von CI-Erfolg mit Wegfall der Gehörlosigkeit, bei der Verwechslung von Gl mit G/B/H und bei unzureichend objektivierter Audiometrie.

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