Amtlicher Text
Anlage zu § 2 VersMedV, Teil D Nr. 4
Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil D Nr. 4.

Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit
Systematische Kommentierung mit Rechtsprechung und praxisbezogenen Abgrenzungskriterien.
Das Merkzeichen Gl kennzeichnet Gehörlosigkeit im Schwerbehindertenausweis. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV wird Gl eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 SGB IX ist. Die medizinischen Voraussetzungen werden heute durch Teil D Nr. 4 VMG konkretisiert.
Die zwei Alternativen von Gl
1. Taubheit beiderseits – eine zusätzliche schwere Sprachstörung ist hierfür nicht erforderlich. 2. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits – hier müssen zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegen, insbesondere schwer verständliche Lautsprache oder ein geringer Sprachschatz.
2. Prüfungsschema
3. Beidseitige Taubheit
4. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
5. Schwere Sprachstörung
6. Cochlea-Implantat, Hörgeräte und Spracherwerb
7. Gl ist nicht gleich Hör-GdB 100
8. Audiometrie, BERA/OAE und Vollbeweis
9. Psychogene oder phasenweise Taubheit
10. Entziehung von Gl nach § 48 SGB X
11. Verhältnis zu G, B, H und RF
12. Welche Nachteilsausgleiche folgen aus Gl?
13. Was sollte ärztlich dokumentiert sein?
14. Rechtsprechung nach Themen
15. Alle ausgewerteten Entscheidungen
1. Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV verweist für Gl auf die Gehörlosigkeit im Sinne des § 228 SGB IX. § 228 Abs. 1 SGB IX zählt Gehörlose zu den schwerbehinderten Menschen, die bei entsprechend gekennzeichnetem Ausweis und gültiger Wertmarke unentgeltlich im Nahverkehr befördert werden.
Teil D Nr. 4 VMG lautet inhaltlich: Gehörlos sind Menschen mit beidseitiger Taubheit sowie Menschen mit beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen. Letztere Fallgruppe betrifft in der Regel Hörbehinderungen, die angeboren oder in der Kindheit erworben wurden.
Wichtig zum älteren Recht: Mehrere Entscheidungen von 2009 bis 2014 hielten die damalige versorgungsmedizinische Regelung der Merkzeichen mangels hinreichender Verordnungsermächtigung für unwirksam und griffen unmittelbar auf Gesetzesmaterialien zurück. Diese Diskussion ist für die heutige Rechtslage überholt: § 153 Abs. 2 SGB IX enthält inzwischen eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung; § 241 Abs. 5 SGB IX sichert bis zum Erlass einer neuen Verordnung die entsprechende Anwendung der bisherigen Maßstäbe.
2. Prüfungsschema
3. Beidseitige Taubheit
Die erste Alternative ist vergleichsweise klar: Taubheit muss auf beiden Ohren vorliegen. Einseitige Taubheit genügt nicht. Das LSG Baden-Württemberg, 06.06.2006 – L 6 SB 2831/04 lehnte Gl deshalb ab, als rechts Taubheit, links aber nur eine geringgradige Schwerhörigkeit bestand.
Bei echter beidseitiger Taubheit ist die Sprachentwicklung nicht zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung von Gl. Das ist besonders wichtig bei Menschen, die mit Cochlea-Implantaten sehr gute Sprachfähigkeiten entwickeln: Der Erfolg der Rehabilitation kann die Bewertung des Hör-GdB beeinflussen, beseitigt aber nicht automatisch den zugrunde liegenden Status der beidseitigen Taubheit.
4. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
Bei der zweiten Alternative genügt eine hochgradige Schwerhörigkeit nicht. Es muss beidseits eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nachgewiesen sein. Das LSG Baden-Württemberg, 24.09.2010 – L 8 SB 4533/09 hat eine Entziehung von Gl bestätigt, nachdem spätere audiometrische Befunde nur noch eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit und nicht mehr die für Gl erforderliche Schwere auswiesen.
Die genaue versorgungsmedizinische Einordnung richtet sich nach den audiometrischen Befunden und den Vorgaben des Funktionssystems Hör- und Gleichgewichtsorgan. Für die Website ist deshalb entscheidend: Nicht die Alltagsbezeichnung „fast taub“, sondern die medizinisch nachvollziehbare Hörverlustbestimmung ist maßgeblich.
5. Schwere Sprachstörung
Die schwere Sprachstörung ist das zentrale Zusatzmerkmal bei der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Das LSG Hamburg, 12.04.2005 – L 4 SB 24/03 hat klargestellt, dass eine monotone oder leicht verschliffene, aber gut verständliche Sprache nicht genügt. Auch ein guter Wortschatz spricht gegen die zweite Gl-Alternative.
Die Sprachstörung muss in ihrer Ausprägung dem gesetzgeberischen Leitbild entsprechen. Entscheidend sind insbesondere Verständlichkeit der Lautsprache, Wortschatz und tatsächliche Kommunikationsfähigkeit. Dass die Hörstörung typischerweise angeboren oder in der Kindheit erworben wurde, erklärt die Häufigkeit schwerer Spracherwerbsstörungen; das Lebensalter ist aber nicht als eigenständiges drittes Merkzeichen zu verstehen.
6. Cochlea-Implantat, Hörgeräte und Spracherwerb
Die CI-Rechtsprechung zeigt eine wichtige Trennung: Der zugrunde liegende Hörschaden, das Merkzeichen Gl und die Höhe des Hör-GdB sind nicht identisch. Das LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2016 – L 5 SB 103/15 ließ bei fortbestehender beidseitiger Taubheit eine Herabsetzung des GdB auf 80 zu, weil durch beidseitige CI-Versorgung ein offenes Sprachhörverstehen, verständliche Artikulation und ein altersgerechter Wortschatz erreicht worden waren. Gl blieb bestehen.
Das LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 – L 13 SB 340/18 kam zu derselben Grundlinie: beidseitige Taubheit und Gl bestanden fort, während der GdB wegen der nicht mehr schweren Sprachstörung auf 90 reduziert wurde. Das BSG, 20.01.2020 – B 9 SB 28/19 B hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verworfen und dabei für die Hör-GdB-Bewertung auf die Prüfung des Sprachgehörs ohne Hörhilfen und die konkrete Sprachstörung hingewiesen.
Praxisfolge: Ein gut funktionierendes CI bedeutet nicht automatisch „kein Gl mehr“. Umgekehrt kann eine tatsächliche Besserung des unversorgten Hörvermögens, die den Bereich der beidseitigen Taubheit bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit verlässt, Gl entfallen lassen.
7. Gl ist nicht gleich Hör-GdB 100
Mehrere Entscheidungen zeigen, dass ein Hör-GdB von 100 keine notwendige Voraussetzung für Gl ist. In LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2016 – L 5 SB 103/15 blieb Gl bei GdB 80 bestehen; im Verfahren SG Chemnitz, 24.01.2017 – S 16 SB 180/15 erkannte der Beklagte Gl trotz GdB 90 weiter an; in LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 – L 13 SB 340/18 blieb Gl bei GdB 90 festgestellt.
Das erklärt sich aus unterschiedlichen Prüfungsgegenständen: Der GdB bewertet die Teilhabebeeinträchtigung des Funktionssystems, bei angeborener/früh erworbener Taubheit insbesondere auch die Sprachentwicklung. Gl knüpft dagegen an die speziellen Voraussetzungen der Gehörlosigkeit nach Teil D Nr. 4 VMG an.
8. Audiometrie, BERA/OAE und Vollbeweis
Das Merkzeichen verlangt den Vollbeweis der anspruchsbegründenden Hörstörung. Besonders anschaulich ist LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 – L 8 SB 1223/13: Subjektive Tonaudiometrie und das behauptete Kommunikationsdefizit passten nicht zu objektiven Messverfahren. Nachweisbare otoakustische Emissionen und reproduzierbare Potentiale in der Hirnstammaudiometrie schlossen die behauptete beidseitige Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit aus.
Für die Begutachtung können je nach Fall insbesondere Ton- und Sprachaudiometrie, objektive Verfahren wie BERA/ASSR und otoakustische Emissionen sowie das beobachtbare Kommunikationsverhalten bedeutsam sein. LSG Sachsen-Anhalt, 12.11.2024 – L 7 SB 94/24 zeigt zugleich, dass bei einem unzureichend aufgeklärten CI-/Taubheitsfall weitere medizinische Ermittlungen erforderlich sein können.
9. Psychogene oder phasenweise Taubheit
Eine rein psychogene oder nur phasenweise behauptete Taubheit ist rechtlich problematisch, weil Gl eine hinreichend nachgewiesene dauerhafte Hörbehinderung voraussetzt. In LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 13 SB 79/15 war Gl im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr Streitgegenstand; die negative Gl-Beurteilung stammt dort aus der ersten Instanz. Diese Entscheidung ist deshalb nur ein ergänzender Hinweis und keine LSG-Leitentscheidung zu Gl.
Stärker belastbar ist LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 – L 8 SB 1223/13: Dort konnten objektive Verfahren die behauptete Taubheit nicht bestätigen; zusätzlich stand eine psychisch-neurologische Überlagerung im Raum. Für die Praxis folgt daraus: Bei auffälligen Diskrepanzen zwischen Verhalten, subjektiver Audiometrie und objektiven Messungen muss die organische Hörstörung sauber aufgeklärt werden.
10. Entziehung von Gl nach § 48 SGB X
Bei einem bereits bestandskräftig festgestellten Gl genügt es nicht, die frühere Entscheidung später lediglich anders zu bewerten. Für eine Aufhebung nach § 48 SGB X muss eine wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen eintreten, die der letzten bindenden Feststellung zugrunde lagen.
LSG Baden-Württemberg, 24.09.2010 – L 8 SB 4533/09 ist hierfür die zentrale Entscheidung: Das Gericht stellte eine tatsächliche Verbesserung des Hörvermögens anhand späterer Audiogramme fest. Es betonte zugleich, dass eine ursprünglich unrichtige Feststellung nicht über § 48 SGB X beliebig korrigiert werden darf; die Bestandskraft wird nur im Umfang einer nachträglichen Änderung durchbrochen.
11. Verhältnis zu G, B, H und RF
Gl ist ein eigenständiges Merkzeichen. Aus Gl folgt nicht automatisch G, B oder H. Das LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2025 – L 11 SB 11/23 hat ausdrücklich entschieden, dass die Zuerkennung von Gl nicht zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit und damit G bedeutet.
Umgekehrt kann Gl fortbestehen, obwohl andere Merkzeichen entzogen werden: LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 – L 6 SB 3065/22 betrifft den Wegfall von H nach Abschluss der Erstausbildung bei fortbestehendem Gl und RF. Der Beschluss des Bayerischen LSG vom 13.02.2025 – L 2 SB 102/24 zeigt für einen CI-Fall, dass Gl bestehen kann, während G und B wegen ausreichender Orientierung und fehlenden regelmäßigen Begleitbedarfs entfallen.
12. Welche Nachteilsausgleiche folgen aus Gl?
Gehörlose gehören nach § 228 Abs. 1 SGB IX zum Personenkreis der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr. Voraussetzung ist grundsätzlich ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis mit gültiger Wertmarke. Eine kostenfreie Wertmarke folgt aus Gl allein nicht; § 228 Abs. 4 SGB IX nennt hierfür insbesondere Blindheit, Hilflosigkeit oder bestimmte einkommensbezogene Leistungstatbestände.
Alternativ kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine 50-prozentige Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG in Betracht kommen. Die Steuerermäßigung und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
13. Was sollte ärztlich dokumentiert sein?
14. Rechtsprechung nach Themen
Beidseitige Taubheit; oder beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit plus schwere Sprachstörung. CI-Erfolg schließt Gl bei fortbestehender beidseitiger Taubheit nicht automatisch aus.
Nur einseitige Taubheit; lediglich hochgradige Schwerhörigkeit; keine schwere Sprachstörung bei zweiter Alternative; objektive Audiometrie widerspricht der behaupteten Taubheit.
Gute Sprachentwicklung kann den Hör-GdB reduzieren, ohne Gl automatisch zu beseitigen.
Gl begründet nicht automatisch G, B oder H. Jedes Merkzeichen ist eigenständig zu prüfen.
15. Alle ausgewerteten Entscheidungen
Die nachfolgende Übersicht enthält die unmittelbar für Gl ausgewerteten Entscheidungen. Gericht, Datum und Aktenzeichen sind jeweils mit einer eigenen Entscheidungsseite verlinkt. Beim SG Mannheim, 22.09.2009 – S 8 SB 308/09 steht mangels zugänglichen Volltexts nur eine transparente Nachweisseite zur Verfügung.
24.09.2010 – L 8 SB 4533/09 nachgewiesen.
Ergänzende Schnittstellenentscheidungen zu Gl / G / B / H
Zusammenfassung: Gl ist keine bloße Synonymbezeichnung für einen hohen Hör-GdB. Entscheidend ist die zweistufige Definition in Teil D Nr. 4 VMG. Besonders häufige Fehler entstehen bei der Gleichsetzung von CI-Erfolg mit Wegfall der Gehörlosigkeit, bei der Verwechslung von Gl mit G/B/H und bei unzureichend objektivierter Audiometrie.